Allgemeine Geschäftsbedingungen der Boie GmbH & Co. KG
1. Geltungsbereich
Diese AGB gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäfte zwischen Boie und dem Geschäftspartner. Geschäftsbedingungen des Geschäftspartners gelten nicht, auch wenn Boie nicht ausdrücklich widerspricht.
2. Angebote und Aufträge
Angebotsunterlagen, wie Zeichnungen, Abbildungen, Gewichts und sonstige Maßangaben, schließen handelsübliche Abweichungen nicht aus.
3. Lieferungen
Für die Einhaltung von Lieferterminen/-fristen oder einer bestimmten Temperatur haftet Boie nur bei ausdrücklicher Übernahme einer Gewähr und soweit Boie ein Verschulden trifft. Bei einem Kauf nach Probe oder Muster gelten deren Eigenschaften nur unter Berücksichtigung der handelsüblichen Toleranzen.
Höhere Gewalt, Arbeitskampf oder Naturkatastrophen befreien Boie für die Dauer – zuzüglich angemessener Anlaufzeit – von der Verpflichtung zur Vertragserfüllung. Sofern Boie die Fristverlängerung wegen rechtswidrigen Arbeitskampfmaßnahmen zu vertreten hat, kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen.
Beiungewisser, voraussichtlich erheblicher Dauer der Behinderung sind beide Seiten berechtigt, sofern sie den Umstand nicht zu vertreten haben, vom Vertrag, gegebenenfalls vom noch zu erfüllenden Teil desselben, zurückzutreten. Dies gilt auch bei Beschaffungsschwierigkeiten, insbesondere, wenn die Ware auf dem Markt nicht mehr verfügbar ist oder nur zu für Boie unzumutbaren Bedingungen in preislicher oder anderer Hinsicht. Boie verpflichtet sich den Vertragspartner über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten.
Die Liefermenge wird verbindlich nach unserer Wahl durch Leer oder Vollverwiegung des Transportmittels / Behälters mittels Durchlaufzähler oder Messvorrichtung des Transportmittels festgestellt. Bei einem Annahme-/ Abnahmeverzug kann Boie die rückständigen Mengen auf Gefahr des Geschäftspartners einlagern und, einschließlich aller Nebenkosten, als geliefert in Rechnung stellen oder vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
Der Geschäftspartner hat vor Anlieferung die Kapazität des Behälters (z.B. Tank) zu ermitteln und die abzufüllende Menge genau anzugeben. Er ist für den einwandfreien technischen Zustand des Behälters und der Messvorrichtung verantwortlich. Überlaufschäden, die entstehen, weil der Behälter oder die Messvorrichtung sich in mangelhaftem technischen Zustand befinden oder weil das Fassungsvermögen oder die abzufüllende Menge vom Geschäftspartner ungenau angegeben worden sind, werden von Boie nicht ersetzt, es sei denn, Boie hat vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt. Dies gilt auch für Schäden, die durch Verschmutzung und / oder Vermischung in einem vom Geschäftspartner gestellten Behälter entstehen. Von Boie in solchen Fällen eingeleitete Maßnahmen stellen keine Anerkennung der Ersatzpflicht dar.
4. Gefahrenübergang
Auch bei frachtfreien Bestellungen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware und der Transportbehälter auf den Geschäftspartner bei Verlassen der Lieferstelle über. Ist der Käufer ein Verbraucher und hat dieser eine Lieferung verlangt, so geht die Gefahr zum Zeitpunkt der Auslieferung an den durch den Käufer beauftragten aber nicht von Boie benannten Spediteur über. Dies gilt auch bei der Belieferung mit eigenen Fahrzeugen von Boie.
5. Transportgebinde
Von Boie beigestellte Gebinde (Fässer, Container, Tanks, Pfand und Nutzungsflaschen) bleiben Eigentum von Boie. Sie sind sorgfältig vom Geschäftspartner zu behandeln und unbeschädigt, unmittelbar nach Entleerung, spätestens nach 3 Monaten, auf seine Kosten an Boie zurückzusenden. Eine andere Verwendung der Gebinde bzw. deren Befüllung durch den Geschäftspartner oder durch Dritte ist unzulässig. Der Geschäftspartner haftet für von ihm zu vertretende Beschädigungen an den beigestellten Gebinden. Boie ist berechtigt, bei nicht vollständiger oder nicht ordnungsgemäßer Rückgabe der Gebinde Schadenersatz, max. den Wiederbeschaffungswert, vom Geschäftspartner zu verlangen. Erfolgt die Lieferung in Gebinden des Geschäftspartners, so übernimmt Boie keine Haftung dafür, dass sie für den Transport geeignet, technisch einwandfrei und sauber sind.
6. Warenrücknahme
Zur Warenrücknahme ist Boie, außer in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen, nicht verpflichtet. Ebenso verzichtet der Geschäftspartner auf die Abnahmeverpflichtung gemäß Altöl-Verordnung. Bei Rücknahme von Gebinden / Verpackungen versichert der Geschäftspartner, dass die Gebinde / Verpackungen restlos entleert und dichtverschlossen sind, sowie kein Altöl oder sonstige Fremdstoffe enthalten.
7. Preise
Gegenüber Kaufleuten ist die Lieferung, wenn nicht anders vereinbart, frei Haus. Soweit ohne gesonderte Preisvereinbarung Lieferungen oder Leistungen von Boie erbracht werden, gelten die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Listenpreise.
8. Zahlungsbedingungen
Lieferungen und Leistungen sind nach Rechnungsstellung ohne Abzug sofort fällig. Sofern Zahlungsziele eingeräumt werden, wird der Fälligkeitstermin auf Basis des Liefervertrages berechnet; rechtzeitige Zahlung ist nur dann erfolgt, wenn Boie über das Geld am Fälligkeitstag verfügen kann. Diskont-, Einzugs- und sonstige Spesen gehen zu Lasten des Geschäftspartners. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank gefordert. Gegenüber Kaufleuten werden Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz erhoben. Bei Zahlungsverzug, bei falschen Angaben über die Kreditwürdigkeit durch den Geschäftspartner oder bei Wegfall der Kreditwürdigkeit ist Boie berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch bei angenommenen Wechseln.
9. Gesetze, Vorschriften und Sicherheitsbestimmungen
Der Geschäftspartner ist verpflichtet, sich über die geltenden Gesetze (z.B. Energiesteuergesetz), Vorschriften und Sicherheitsbestimmungen für die Lagerung und Verwendung der gelieferten Ware zu informieren und diese einzuhalten. Die Beschaffung von hierfür erforderlichen Genehmigungen ist Sache des Geschäftspartners.
10. Ausschlussfrist für Mangelanzeige
Im kaufmännischen Verkehr werden Rügen, die Mängel oder Beanstandungen jeglicher Art betreffen, nur berücksichtigt, wenn sie unverzüglich nach Erkennbarkeit angezeigt werden. Bei offensichtlichen Mängeln hat eine Rüge innerhalb einer Woche zu erfolgen soweit Boie ein berechtigtes Interesse an eine zügige Abwicklung hat. Jegliche Anzeigen können ausschließlich durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht werden. Im nichtkaufmännischen Verkehr werden Mängelrügen, die offensichtliche Mängel betreffen, nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb von 14 Tagen schriftlich geltend gemacht werden.
11. Gewährleistung
Boie ist bei Lieferungen und Leistungen jeglicher Art zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung gegen Rückgabe des beanstandeten Liefergegenstandes berechtigt. Bei Fehlschlag der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung kann der Geschäftspartner die Vergütung mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten.
12. Schadenersatzansprüche
Schadensersatzansprüche gegen Boie sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzlichem oder fahrlässigem Verhalten gegen das Leben, den Körper oder die Gesundheit verursacht wurde. Im Übrigen haftet Boie für Schäden die durch ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten entstanden sind.
13. Zurückbehaltung und Aufrechnung
Ein Zurückbehaltungsrecht hat der Geschäftspartner, soweit es aus dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr hat der Geschäftspartner darüber hinaus nur ein Zurückbehaltungsrecht bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen. Dies gilt nicht bei grober Mangelhaftigkeit oder grober Vertragsverletzung seitens Boie. Aufrechnen darf der Geschäftspartner nur mit fälligen Forderungen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt wurden. Ausgenommen sind Aufrechnungen mit synallagmatisch verknüpften Gegenansprüchen.
14. Eigentumsvorbehalt
Boie behält sich das Eigentum an allen Lieferungen bis zur Erfüllung aller gegenwärtigen – bei Kaufleuten auch zukünftigen Forderungen – aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Geschäftspartner vor.
Der Geschäftspartner darf die Ware, an der sich Boie das Eigentum vorbehält, im Rahmen des ordentlichen Geschäftsbetriebes veräußern, es sei denn, er befindet sich im Zahlungsverzug, hat die Zahlungen eingestellt oder ist insolvent.
Die von Boie gelieferte Ware darf vom Geschäftspartner seinerseits nur unter Eigentumsvorbehalt weiterverkauft werden. Veräußert der Geschäftspartner Vorbehaltsware, so tritt er schon jetzt bis zur Tilgung aller Forderungen von Boie die ihm aus der Veräußerung zustehenden Rechte gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten, auch etwaigen Aus- und Absonderungsansprüchen, an Boie ab. Der Geschäftspartner hat die Erlaubnis, bis auf Widerruf seiner Einzugsermächtigung aus berechtigtem Interesse, die an Boie abgetretenen Forderungen als Treuhänder für Boie einzuziehen. Er hat die eingezogenen Beträge, soweit Forderungen von Boie fällig sind, sofort an Boie abzuführen. Der Geschäftspartner ist auf Verlangen verpflichtet, Boie Einzelabtretungserklärungen zu erteilen, die Drittschuldner aufzugeben und diesen die Abtretung anzuzeigen.
Übersteigt der realisierbare Wert der Boie zur Sicherung dienenden, unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware zusammen mit den Boie sonst eingeräumten Sicherheiten die Forderungen von Boie um mehr als 110%, so ist Boie insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl von Boie verpflichtet, falls der Geschäftspartner dies verlangt.
Der Geschäftspartner darf Vorbehaltsware nicht verpfänden oder zur Sicherheit übergeben. Er hat Boie sofort Anzeige zu machen, wenn die Vorbehaltsware oder die Boie abgetretenen Rechte von Dritten gepfändet werden sollten oder sonst eine Beeinträchtigung der Rechte von Boie zu befürchten ist. Wird die Ware mit anderen Sachen verarbeitet, verbunden, vermischt oder vermengt, so erwirbt Boie das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den Werten der übrigen Ware. Wird die Vorbehaltsware in der Weise verbunden, vermischt oder vermengt, dass die Sache des Geschäftspartners als Hauptsache anzusehen ist, sind der Geschäftspartner und Boie einig, dass der Geschäftspartner Miteigentum an der Sache überträgt. Die Übertragung wird angenommen.
Boie ist nach vertragswidrigem Verhalten, insbesondere durch Zahlungsverzug des Geschäftspartners berechtigt, die jeweils unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware, Anlagen und Anlagenteile, wieder in Besitz zu nehmen. Sollte es hierfür erforderlich sein, das Grundstück oder Räume des Geschäftspartners zu betreten, Ware aus einem Behälter abzupumpen oder Anlagen zu demontieren, erteilt der Geschäftspartner Boie schon jetzt seine Zustimmung. Boie wird jedoch von den vorstehenden Rechten erst nach schriftlicher Aufforderung und Ablauf einer angemessenen Nachfrist zur Leistung Gebrauch machen. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Käufer. Sofern die Ware zurückgenommen wurde, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar.
15. Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand
Die Vertragsbeziehungen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Ausschließlicher Gerichtsstand ist Lübeck, soweit der Geschäftspartner Vollkaufmann oder eine Person des öffentlichen Rechts ist.
16. Schlichtung
Sollte der Vertragspartner Verbraucher sein, hat dieser die Möglichkeit eine Schlichtung bei der anerkannten und beauftragten allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V. und der Schlichtungsstelle Energie nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz zu beantragen.
Allgemeine Schlichtungsstelle Energie des Zentrums für Schlichtung e.V., Straßburgerstr. 8, 77694 Kehl, Tel.: +49 7851 79579 40, Fax: +49 7851 79579 41, Internet: www.verbraucher-schlichter.de
Schlichtungsstelle Energie (bei Gas), Friedrichstr. 133, 10117 Berlin, Tel.: +49 30 2757240 0, Fax: +49 30 2757240 69, Internet: www.schlichtungsstelle-energie.de
17. Schlussbestimmungen
Sollte einer der vorstehenden Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sein, so bleiben die anderen Bestimmungen hiervon unberührt. Im Übrigen bleibt der Vertrag wirksam. Eine unwirksame Bestimmung wird durch die gesetzliche Regelung ersetzt.
Stand 01.10.2017